Mitmachen
Artikel

KLARTEXT im BT: Gemeinsames Sorgerecht – Im Interesse des Kindes? von NR-Kandidatin Valérie Favre Accola

Zur Zeit ist die Sorgerechtsrevison, welche das automatische gemeinsame Sorgerecht für die Eltern fordert, in der Endphase des Bundesratsentwurfs. Das EJPD ist mit der Überarbeitung der Botschaft zur Revision beauftragt, und das Ergebnis wird nächstes Jahr vorliegen.

Ein Postulat von Nationalrat Reto Wehrli vom 7.5.2004 beauftragte den Bundesrat zu prüfen, wie die gemeinsame elterliche Sorge bei nicht oder nicht mehr miteinander verheirateten Eltern gefördert und ob sie zum Regelfall gemacht werden könnte. Die bestehende Regelung trage dem Wohl des Kindes zu wenig Rechnung und statuiere eine Ungleichbehandlung von Vater und Mutter, heisst es in dem Postulat weiter. Zudem verlange auch eine Angleichung an das Europarecht (EU) eine Änderung, da die Mehrheit der europäischen Länder das gemeinsame Sorgerecht als automatische Lösung kenne.

Revision, Nein danke …

Nun, ich bin der Ansicht, dass diese Revision abgelehnt werden muss, weil sie nicht notwendig ist und die Probleme nicht löst. Hingegen sind dringend flankierende Massnahmen gefragt, welche dem Elternteil, welches das Sorgerecht nicht innehat, ein Besuchsrecht garantiert und dieses auch durchsetzt, vor allem wenn das Kind den Kontakt mit diesem Elternteil wünscht. Verhindert die Mutter oder der Vater das Besuchsrecht, so ist dies im gleichen Masse zu bestrafen wie das Versäumnis der Unterhaltspflicht, nämlich strafrechtlich. Abgelehnt werden soll diese Revision einerseits, weil die Argumentation der Ungleichbehandlung von Vater und Mutter nicht zutrifft. So kann das alleinige Sorgerecht auch dem Vater zugesprochen werden, nicht nur der Mutter. Zudem haben Untersuchungen gezeigt, dass im Jahre 2001 fast 80% der Eltern das gemeinsame elterliche Sorgerecht beantragt haben. Das legt nahe, dass eine Mehrheit gut mit den bestehenden Gesetzen auskommt und eine Revision folglich überflüssig ist.

Keine automatische Besserung des Kindswohl mit gemeinsamen Sorgerecht

Dr. phil. Kerima Kostka hat in ihrer Inauguraldissertation „Im Interesse des Kinds – Elterntrennung und Sorgerechtsmodelle in Deutschland, Grossbritannien und in den USA “ die Sorgerechtsmodelle von Ländern untersucht, welche das automatische gemeinsame Sorgerecht kennen, und kommt zum Schluss, dass die durchgeführten Gesetzesreformen die vorgegebene Ziele und Hoffnungen nicht erfüllen konnten. Entsprechen können auch die Sozialwissenschaften derzeit keine zwingenden Argumente für die Einführung einer gemeinsamen elterlichen Sorge auch gegen den Willen eines Elternteils liefern. Die Praxis in der Schweiz zeigt, dass im Regelfall zwei Jahre nach der Scheidung die Hälfte der Vater keinen Kontakt mehr zum Kind haben, und Väter trotz des heute schon möglichen gemeinsamen Sorgerechts ihrem Kind nur wenige Stunden pro Woche widmen. Gemeinsames Sorgerecht ist demnach keine Garantie für eine intensivere Wahrnehmung des Besuchsrecht und entsprechend eine intensivere und innigere Beziehung Kind-Elternteil. Für die Frage der elterlichen Sorge müssen die Interessen und das Wohlbefinden des Kindes ausschlaggebend sein, und der fortdauernde Konflikt zwischen den Eltern ist vermutlich der schädlichste Faktor für das Kind. Auch konnten keine Zusammenhänge zwischen dem Streitverhalten und dem Sorgerechtsmodell beobachtet werden, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass beim geteilten Sorgerecht weniger gestritten wird. Im Gegenteil: Es ergeben sich neue Streitereien bei Familiengerichten. Die Vereinbarung des gemeinsamen Sorgerechts führt in den Jahren nach der Ehescheidung zu grösseren Problemen, wenn z.B. ein Elternteil eine neue Familie gründet oder innerhalb der Schweiz umzieht.

Mehr Eigenverantwortung, weniger Staat – der Regelungsflut Einhalt gebieten.

Die Revision ist auch abzulehnen, weil mit der Revision die Hemmschwelle für die Abänderung gefällter Sorgerechtsregelungen durch Anrufen der Kindesschutzbehörde tief angesetzt ist. Eine Behörde ist einfacher zu kontaktieren als ein Gericht. Ein grosser Teil der Erziehungsverantwortung würde somit an den Staat übergehen. Die Revision ist in den Augen der anwendenden Behörden und Anwälte nicht notwendig und verspricht auch keine Besserung für die Probleme. Es ist daher sinnwidrig, die bestehenden Gesetze durch neue und starrere Regelungen zu ersetzen. Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Einrichtung eines Familiengerichtes und die Anstellung von Mediatoren enorme Kosten nach sich ziehen.

Valérie Favre Accola, Nationalratskandidatin, Davos

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Artikel teilen
Kategorien
mehr zum Thema
weiterlesen
Kontakt
SVP Graubünden Sekretariat,
Petra Casty,
Via Ruegna 2,
7016 Trin-Mulin
Telefon
076 247 91 66
E-Mail
Social Media
Besuchen Sie uns bei:
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Details ansehen
Ich bin einverstanden