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Wahlrecht im Kanton Schwyz widerspricht der Bundesverfassung

Die Bundesverfassung verlangt, dass bei Wahlen die Stimme jedes Wahlberechtigten ein ähnliches Gewicht hat. Eine Bestimmung der neuen Verfassung des Kantons Schwyz verletzt diesen Grundsatz; sie soll daher vom Bund nicht gewährleistet werden. Wenn Schwyz seine Verfassung nicht anpasst, so riskiert es, dass das Bundesgericht Beschwerden gegen die Durchführung von Wahlen gutheisst. In der Wintersession 2012 hat der Ständerat entgegen dem Antrag seiner Staatspolitischen Kommission (SPK) und des Bundesrates die neue Verfassung des Kantons Schwyz gesamthaft gewährleistet, inklusive die umstrittene Bestimmung über das Wahlrecht. Die SPK des Nationalrates folgt mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Antrag des Bundesrates, diese Bestimmung über die Wahl des Kantonsrates in der neuen Schwyzer Kantonsverfassung für bundesrechtswidrig zu erklären (12.070 sn Kantonsverfassung Schwyz. Gewährleistung).

Die Bestimmung sieht vor, dass der Kantonsrat nach dem Proporzwahlverfahren gewählt wird. Wahlkreise sind die Gemeinden. In 27 von 30 Wahlkreisen werden weniger als zehn Sitze besetzt; 13 Gemeinden haben nur je Anspruch auf einen Sitz. Im Durchschnitt liegt das Quorum der Stimmen, das eine Liste für den Gewinn eines Sitzes erreichen muss, bei 33%. Ziel eines Proporzwahlverfahrens wäre es, dass es den verschiedenen Gruppierungen eine Vertretung ermöglicht, die ihrem Wähleranteil entspricht. Das Schwyzer System hat aber zur Folge, dass kleinere Parteien in einem grossen Teil des Kantons keine oder nur geringe Chancen haben, einen Sitz zu gewinnen. Das System führt dazu, dass die Stimmen einer grossen Zahl von Stimmberechtigten für das Wahlergebnis nicht in Betracht fallen. Weil die Bevölkerungszahl der Wahlkreise sehr unterschiedlich ist, hat nicht jede Wählerstimme ein ähnliches Gewicht. Im Extremfall des Vergleichs von Riemenstalden und Unteriberg wiegt die Stimme eines Stimmberechtigten in der ersten Gemeinde 26,5mal mehr als in der zweiten Gemeinde. Die SPK folgt dem Bundesrat und der in den letzten Jahren vom Bundesgericht entwickelten Praxis und stellt fest, dass das Schwyzer Wahlsystem die Garantie der politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzt. Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangt, dass kein Wahlergebnis anerkannt werden darf, das nicht den freien Willen der Wählenden unverfälscht zum Ausdruck bringt. Sollte der Kanton Schwyz die Kantonsverfassung nicht anpassen, so setzt er sich dem Risiko aus, dass das Bundesgericht auf Klage hin Entscheide über künftige Wahlen annullieren wird. Die Kommissionsminderheit weist darauf hin, dass das Schwyzer Wahlrecht genau dem Wahlrecht für den Nationalrat entspreche: Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis, so wie jeder Kanton unabhängig von seiner Bevölkerungszahl einen Wahlkreis bildet. Dieses Wahlrecht dient dem Schutz regionaler Minderheiten, sowohl im Bund als auch in den Kantonen. Jeder Kanton müsse bei der Ausgestaltung des Wahlverfahrens seinen Besonderheiten und Traditionen Rechnung tragen dürfen. Dazu gehöre insbesondere auch die besondere Stellung der Gemeinden in einigen Kantonen. Die Nichtgewährleistung der Schwyzer Verfassung würde einen schwer wiegenden Eingriff in die kantonale Organisationsautonomie bedeuten.

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