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Leserbriefe

Nichtwissen schützt vor Strafe. Urteil mit Signalwirkung?

Leserbrief von Nicole Ruggle, SVP

Im Februar sprach das Bezirksgericht Baden (AG) ein somalisches Pärchen vom Vorwurf der weiblichen Genitalverstümmelung frei. Das Ehepärchen soll die Beschneidungen an fünf ihrer sechs Töchter zwischen 2012 und 2016 im Ausland durchführen haben lassen.
Das nun vorliegende (schriftliche) Urteil listet die verursachten medizinischen Schäden detailliert auf. Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft war das jüngste Kind, welches der Genitalbeschneidung unterzogen wurde, zum benannten Zeitpunkt gerade einmal vier Jahre alt.
Mindestens zweien der Töchter, höchstwahrscheinlich sogar dreien wurde die Klitoris entfernt; betroffen ist auch das vierjährige Mädchen. Derselben wurden (grössere) Teile der inneren Schamlippen entfernt; mindestens drei ihrer Schwestern teilen dieses Schicksal.
Die Folgen der Genitalverstümmelung für beschnittene Mädchen sind so grausam wie die Praxis selbst. Laut einer Kinderrechts-NGO werde dieser Eingriff ohne Betäubung und mit nicht sterilisiertem Schneidewerkzeug durchgeführt. Viele Mädchen würden an den Folgen des unsachgemässen Eingriffes verbluten. Überleben sie, sind sie lebenslang geschädigt.
In der Schweiz ist die «Verstümmelung weiblicher Genitalien» – selbst dann, wenn sie im Ausland durchgeführt wird – strafbar (Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe). Wobei das Strafgesetzbuch groteskerweise keine Mindestfreiheitsstrafe vorschreibt. Auch in Somalia ist die weibliche Genitalbeschneidung seit 2012 verboten – der Staat sieht in den meisten Fällen weg.
Laut einer Frauenrechtsorganisation weist Somalia weltweit die höchste Rate weiblicher Genitalverstümmelung auf. Der Unterschied zwischen urbanen und ländlichen Gebieten (sowie zwischen arm und reich) habe allerdings so gut wie keine Auswirkung auf die Verbreitungsrate, so die NGO. Verstümmelt wird also überall, unabhängig vom sozialen Status.
Das sah das Bezirksgericht Baden anders. Das somalische Ehepärchen wurde in sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen. Laut der «Aargauer Zeitung» begründete das Gericht den Freispruch damit, dass die Familie in Somalia ein «einfaches Nomadenleben auf dem Land geführt habe». Entsprechend habe diese zum Zeitpunkt der Beschneidungen möglicherweise gar nichts von einem Verbot gewusst. Zudem wisse das Gericht nicht genau, was tatsächlich passiert sei.
Dass ein Gericht Vorsicht walten lässt, wenn es einen Fall nicht im Detail rekonstruieren kann, ist verständlich. Die Begründung, dass Unwissen neuerdings vor Strafe schützt, ist es nicht.
Und: So ein Urteil dürfte Signalwirkung haben. Schweizweit.
Wollen wir das?

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