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MM zu dem vom UVEK und dem ARE in die Vernehmlassung gegebenen Entwurf zu einem Bundesgesetz über Zweiwohnungen

Anlässlich einer Medienkonferenz am 04. Juni 2013 haben die Ständeräte Stefan Engler und Martin Schmid sowie Nationalrat Heinz Brand in Begleitung des Bau- und Planungsexperten Dr. Otmar Bänzi-ger in Bern einen Entwurf für ein Bundesgesetz über Zweitwohnungen vorgestellt (Gesetzesentwurf Parlamentarier), welcher vor allem zum Ziele hatte, den Gesetzgebungsprozess zu beschleunigen und damit die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Am 26.6.2013 haben UVEK und ARE ihrerseits einen Gesetzesentwurf des Bundes in die Vernehmlassung (Vernehmlassungsentwurf) gegeben.

Die Parlamentariergruppe hat sich zwischenzeitlich eingehend mit diesem Vernehmlassungsentwurf auseinandergesetzt und kommt zusammenfasend zu folgenden Schlüssen:

Die Ausführungsgesetzgebung soll die Anwendung Verfassungsbestimmung zur Eindämmung des Zweitwohnungsbaus (Art. 75b BV) regeln, ohne diese in ihrem Kerngehalt zu verletzen. Unter Beach-tung des zulässigen Spielraums und gleichwertiger Verfassungsgrundsätze (Vertrauensschutz, Rechts-gleichheit, Verhältnismässigkeit und Eigentumsgarantie) soll diese gleichzeitig geeignete Massnahmen zur Verhinderung unerwünschter Entwicklungen ermöglichen. Diesem Anspruch wird die Vernehmlas-sungsvorlage nur zum Teil gerecht.

Im Wesentlichen besteht in folgenden Bereichen Nachbesserungsbedarf:

a) Im Gesetzesentwurf des Bundes werden auch Wohnungen ausserhalb der Bauzonen der Zweitwoh-nungsanteilsregelung unterstellt (vgl. sinngemäss Art. 10 Abs. 3). Hierfür gibt es jedoch keinen er-kennbaren Grund, nachdem bereits nach dem geltenden RPG neue Zweitwohnungen nicht zulässig und nur ausnahmsweise Umwandlungen von landwirtschaftlichen Bauten (Ställe, Ökonomiege-bäude und dergleichen) in Ferienwohnungen erlaubt sind.

b) Bei den touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen (Art. 7) muss genügen, dass die betreffenden Wohnungen dauerhaft zur ausschliesslichen kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu markt- und orts-üblichen Bedingungen angeboten werden und so die erwünschten warmen Betten entstehen. In je-dem Fall ist es abzulehnen, die Baubewilligung bei touristisch bewirtschafteten Wohnungen, welche auf einer auf den internationalem Markt ausgerichteten kommerziellen Vertriebsplattform angeboten werden, von einem kantonalen Richtplan und einem Nachweis abhängig zu machen, dass die Um-nutzungsreserven bestehender Leer- und Zweitwohnungen innerhalb der Bauzonen ausgeschöpft sind

c) Altrechtliche Wohnungen sollen, wie das der Entwurf vorsieht (Art. 12), uneingeschränkt der Wohn-nutzung zugeführt und umgebaut bzw. wiederaufgebaut und in geringfügigem Masse auch erweitert werden können. Zusätzlich muss es aber auch möglich sein, abgebrochene Gebäude an einem an-deren Ort auf dem Grundstück in Form von Ersatzbauten wieder zu erstellen, vorausgesetzt die Geschoss- bzw. Hauptnutzfläche wird nicht erweitert. In jedem Fall abzulehnen ist die Variante zu Art. 12, welche sich für die Bergbevölkerung geradezu ruinös auswirken würde.

d) Im Gesetzesentwurf (Art. 11) sind die baulichen Möglichkeiten, welche im Rahmen einer vor 11.3.2012 erlassenen Sondernutzungsplanung gegeben sind, zu eng umschrieben, wenn in diesem Zusammenhang auf die wesentlichen Elemente der Baubewilligung betreffend Lage, Stellung, Grösse und Gestaltung der Bauten sowie deren Nutzungsart und Nutzungsmass abgestellt wird. Bei solchen projektbezogenen Nutzungsplanungen soll vielmehr eine Regelung getroffen werden, welche diesem Sondertatbestand Rechnung trägt und dazu führt, dass solche Pläne auch praktisch umsetzbar sind.

e) Die Übergangsbestimmungen sind im Gesetzesentwurf (Art. 25) sehr rudimentär. Sie beschränken sich auf die Feststellung, dass das Gesetz auf alle bis zu seinem Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig bewilligten Baugesuche Anwendung finde. Dies genügt keineswegs; aus Gründen der Rechtssicherheit muss auch bestimmt werden, was für die in der Zeit nach dem 11.3.2012 – 31.12.2012 in Abweichung zu Art. 75b BV bewilligten Bauten gilt, aber auch für jene Zweitwohnungen, welche sich zwar auf die bundesrätliche Verordnung vom 22.8.2012 abstützen lassen, nicht aber auf Verfassung und Gesetz.

f) Der Vollzug dieses Gesetzes ist grundsätzlich den Kantonen zu überlassen, insbesondere auch was die Festlegung der Zweitwohnungsanteile und die Massnahmen gegen unerwünschte Entwicklungen bei den Umwandlungsmöglichkeiten altrechtlicher Wohnungen betrifft. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Vernehmlassungsentwurf in Bezug auf die administrativen Aufwendungen nochmals überarbeitet und mit der bestehenden föderalistischen Grundordnung abgestimmt werden muss. Begrüsst werden jedoch ausdrücklich das rasche Vorgehen und die Absicht des Bundesrats, die Botschaft im Januar 2014 den eidgenössischen Räten zukommen zu lassen.

Ständerat Stefan Engler, Ständerat Martin Schmid, Nationalrat Heinz Brand und Dr. iur. Otmar Bänziger

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>>Kommentar zur Vernehmlassung Zweitwohnungsbauinitiative

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