Ungerecht und unschweizerisch sind die Gegner der Ausschaffung Krimineller
Abstimmungskommentar von Jonas Schmid vom 2.2.2016:
Bereits der erste Absatz des Abstimmungskommentars von Jonas Schmid ist schlicht falsch. Wer aus einem Kellerabteil eine Flasche Whiskey klaut, würde auch nach Annahme der Durchsetzungs-Initiative nicht ausgewiesen. Für eine zwingende Landesverweisung ist die kumulative Erfüllung von Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch Voraussetzung. Die Entwendung einer Flasche Whiskey allein ist nach Art. 139 in Verbindung mit Art. 172ter StGB nur eine Übertretung und damit ein Delikt von anderer Qualität (privilegierender Tatbestand). Dieses Delikt ist vom Deliktskatalog – zu Recht – so nicht erfasst. Mit solchen konstruierten und unwahren Beispielen versuchen die Befürworter des Status quo das Bild zu vermitteln, dass Ausländer bereits nach Verübung von Bagatelldelikten ausgeschafft werden können. Ein Blick in die Kriminalstatistik oder ein Blick über die Grenzen zeigt jedoch, dass die Ausschaffung schwerkriminelle Ausländer – und damit die Durchsetzungsinitiative – dringend notwendig ist. Es geht somit entweder um schwere Verbrechen, die als Folge einer Verurteilung bei Ausländern zu einer direkten Ausweisung nach Verbüssung der Strafe führen, oder es geht um schwerwiegende Wiederholungstaten, die auch die öffentliche Sicherheit gefährden wie Körperverletzung. Dies erhöht die Sicherheit für alle. Bei Vergewaltigungen sind mehr als 6 von 10 Straftätern Ausländer. 73 von 100 Gefängnisinsassen ebenfalls. Die Straftäter müssen konsequent bestraft und nach verbüsster Haftstrafe konsequent des Landes verwiesen werden.
SVP-Nationalrat Heinz Brand, Klosters