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Einreichung Motion Nationalrat Heinz Brand “Klärung übergangsrechtlicher Fragen der Zweiwohnungsinitiative”

Gestützt auf Art. 120 Abs. 2 ParlG verlangen die Motionäre den Erlass eines Kreisschreibens, allenfalls einer Verordnung, als sofortige Massnahme zur Beseitigung der grossen Rechtsunsicherheit in Bezug auf das Inkrafttreten, der Interpretation der Übergangsbestimmungen und der Anwendung der neuen Bestimmungen der Zweitwohnungsinitiative unter Miteinbezug der betroffenen Kantone.

Begründung: Nach der Annahme der Zweiwohnungsinitiative stellen sich in der Praxis viele offene Fragen zur neuen Verfassungsbestimmung und deren Übergangsbestimmung. In den von der Initaitive betroffenen Kantonen und Gemeinden herrrscht aufgrund dieser Unklarheiten grosse Verunsicherung über die Rechtsanwendung, was erhebliche wirtschafltiche Konsequenzen nach sich zieht. Landeigentümer, Investoren und Bauwillige wie auch das Gewerbe beklagen die aktuelle Rechtsunsicherheit, welche nach Massnahmen ruft. Die Folgen dieser Unsicherheiten sind volkswirtschaftlich, aber auch mit Bezug auf das Eigentum gravierend. Die Motionäre fordern aufgrund dieser Ausgangslage  den Bundesrat auf, im Hinblick auf eine sofortige Klärung dieser Unsicherheiten mittels eines Kreisschreibens eine Vollzugshilfe zu leisten. Insbesondere soll ein prgamatisches Vorgehen gewählt werden, welches dem Vertrauensschutz eine hohe Prioriät zumisst. Dabei sind folgende Problemfelder zu berücksichtigen:

1.) Bis 31.12.2012 bleibt geltendes Recht in Kraft. Insbesondere dürfen bis 31.12.2012 Baubewilligungen im Rahmen des geltenden Rechts erteilt werden.

2.) Der Bundesrat erlässt im Hinblick auf die Nichtigkeitsphase ab 1.1.2013 bis zum Inkrafttreten des Umsetzungsrechts Regelungen, die es den Kantonen und Gemeinden erlauben, in dieser Zwischenphase nebst Erstwohnungen auch Beherbungsbetriebe und bewirtschaftete Zweitwohnungen zu bewilligen. Das bedingt insbesondere eine möglichst umgehende verbindliche Klärungs des Begriffs Zweitwohnung.

3.) Folgende Tagbestände sind vom eltungsbereich der neuen Verfassungsbestimmung auszuschliessen:

-Die Umnutzung bestehender altrechtlicher Wohnbauten zu Zweitwohnungen.

-sämtliche im Rahmen kommunaler und kantonaler Beschränkungen (Kontigente) von den Gemeinden vor Inkrafttreten der Initiative zugesicherte oder in Aussicht gestellte Baubewilligungen.

4.) Es ist sofort zu bestimmen, was als Zweit- oder Erstwohnung gilt und damit der Verfassungsbestimmung unterliegt.

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